Die Auseinandersetzung mit opferrechtlichen Themen wird als „modern“ bezeichnet. In Wahrheit ist sie alt. Etwa die Philosophen Hobbes, Rousseau und Bodin haben schon vor langer Zeit klargestellt, dass sich Menschen vorwiegend für Freiheit, Schutz und Verteidigung in Gesellschaften und letztlich Staaten zusammenschließen.
Betrachtet die Grundaussagen dieser Philosophen und Staatstheoretiker aus dem Blickwinkel moderner Staats- und Rechtsauffassung, wird deutlich, dass Straftaten immer auch Verletzungen des “Gesellschaftsvertrages” gegenüber konkreten Opfern bedeuten. Daraus resultieren Pflichten zur Fürsorge.
Die Hintergründe dieser Überlegungen wurden von mir in einem heute erschienenen Artikel über die “Fürsorgepflicht für die Opfer” in den „Salzburger Nachrichten“ näher herausgearbeitet.
Siehe auch
Gappmayer – Fürsorgepflicht für die Opfer (Salzburger Nachrichten, 18.3.2014, 22)
Entscheidung – BGH 9.3.2010, 1 StR 554/09
Publikation – Opferbegriff und juristische Prozessbegleitung in der StPO