Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes fällt wohl jedem, der aus dem Gebirge stammt, ins Auge und interessiert ihn.
Es geht darin um die Frage, wer für die Schneeräumung des Gehsteiges verantwortlich ist. Die ziemlich klare Antwort darauf findet sich in der Straßenverkehrsordnung. Gemäß ihrem § 93 ist es im Ortsgebiet die Pflicht des Grundeigentümers, den Gehsteig von Schnee und Verunreinigungen sauber zu halten und, wenn es rutschig ist, zu streuen. Das alles gilt für die Zeit von 6 bis 22 Uhr. Gibt es keinen Gehsteig, ist der Grundeigentümer nicht „aus dem Schneider“. In diesem Fall ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu streuen.
Ein findiger Grundeigentümer aus Niederösterreich beauftragte vor etlicher Zeit ein Winterdienstunternehmen, bezahlte dessen Rechnung und klagte dann die bezahlten Kosten bei der Gemeinde ein. Aufgrund des niederösterreichischen Straßengesetzes meinte der Grundeigentümer, sei nämlich nicht er, sondern die Gemeinde verpflichtet, für einen sauberen Gehsteig zu sorgen. Mit seiner Rechtsansicht blitzte der niederösterreichische Grundeigentümer vor den ersten beiden Instanzen ab. Ungeachtet dessen rief er den Obersten Gerichtshof an. Auch er verwarf aber mit seinem Urteil die Klage. Gemeinden trifft diese Pflicht nämlich nur dann, wenn mit ihnen ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass Grundeigentümer neben der Organisation der Schneeräumung und Straßenstreuung beispielsweise auch Schneewächten und Eis von den Dächern zu entfernen haben.
In diesem Sinne auf einen schönen bevorstehenden Winter!
Siehe auch
Entscheidung des OGH vom 19.9.2013, 2 Ob 102/13h
§ 93 Straßenverkehrsordnung