Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Opferschutz – Kein Schadenersatz für Opfer einer “Jugendclique”

Vereinfacht ausgedrückt normiert § 1301 ABGB, dass mehrere Schädiger „für einen widerrechtlich zugefügten Schaden“ gemeinsam „verantwortlich“ sein können, wenn sie gemeinschaftlich, unmittelbar oder mittelbar zu einem entstandenen Schaden beigetragen oder diesen nicht verhindert haben. Eine solche „gemeinschaftliche“ Haftung liegt in der Regel auch dann vor, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte.