Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Zollrecht – Keine Pflichtverletzung bei vorübergehender Verwendung

Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausführ bestimmt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 137 ZK im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden, ohne dass dafür Einfuhrabgaben anfallen würden. Die konkreten Voraussetzungen für diese vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben finden sich für Beförderungsmittel, die im Straßenverkehr eingesetzt werden, unter anderem in Art. 558 ff ZK-DVO.