Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Publikation – Das österreichische Außenwirtschaftsrecht

Der grenzüberschreitende Handel mit Gütern und Waren sowie die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich keinen behördlichen Beschränkungen. Lediglich dann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen, können Staaten das Recht, derartige Vorgänge durchführen zu dürfen, einschränken. Als derartige Gründe kommen – bloß beispielhaft – die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, das friedliche Zusammenleben der Nationen oder die Hintanhaltung terroristischer Aktivitäten in Frage.