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Zollrecht – Keine Pflichtverletzung bei vorübergehender Verwendung

By 04/12/2013Oktober 6th, 2019Aktuelles

Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausführ bestimmt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 137 ZK im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden, ohne dass dafür Einfuhrabgaben anfallen würden.

Die konkreten Voraussetzungen für diese vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben finden sich für Beförderungsmittel, die im Straßenverkehr eingesetzt werden, unter anderem in Art. 558 ff ZK-DVO. Beispielhaft heißt es in Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO, dass „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen […] die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben […] zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen“ können, „sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Nun hatte sich der Unabhängige Finanzsenat (UFS) unlängst mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft in Liechtenstein brachte ein Auto, das auf die Aktiengesellschaft zugelassen war, im Rahmen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben nach Österreich ein. Er stellte das Fahrzeug in Kitzbühel ab und reiste per Flugzeug nach Nizza. Von Nizza aus bat der Geschäftsführer seinen Cousin, das Auto nach Liechtenstein zu bringen, um die dort behördlich vorgesehenen Fahrzeugkontrollen durchzuführen und danach wieder nach Kitzbühel zu bringen.

Das Zollamt ging in erster Instanz davon aus, dass eine Verfehlung vorliege und eine Zollschuld gemäß Art 204 ZK entstanden sei.

Der UFS verwarf diese Rechtsansicht. Er ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verwendung bzw. Weitergabe des Fahrzeuges vorlagen. Der Cousin war eine im Zollgebiet ansässige Person, das Fahrzeug wurde zum eigenen (gelegentlichen) Gebrauch verwendet und man hielt sich an die Weisungen der Zulassungsinhaberin, die sich zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhielt.

Herzstück der Entscheidung des UFS ist die nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, dass sich eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin im Sinne dieser Bestimmung freilich nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhalten muss. Der UFS hält fest, dass es in derartigen Fällen genügt, „wenn die Anwesenheit des alleinigen Geschäftsführers der Zulassungsinhaberin“ gegeben ist.

Gibt der (alleinige) Vertreter einer juristischen Person aus einem Drittland als Zulassungsinhaberin das Beförderungsmittel zum Zweck der Ausfuhr aus dem Zollgebiet weiter, ist dies im Sinne der genannten Bestimmungen zulässig und Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung werden dadurch nicht verletzt. Freilich setzt dies voraus, dass sämtlich Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung eingehalten werden.

Siehe auch
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 9.9.2013, ZRV/0072-Z3K/13

Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M.

Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M. hat nach seiner Reife- und Diplomprüfung an der HBLA Ursprung in Elixhausen das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Er ist glücklich verheirateteter Vater zweier Töchter. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Wolfgang Gappmayer Lektor an der Fachhochschule des BFI Wien und Vorstandsmitglied des Weissen Rings (des Vereins „Weisser Ring“, gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten).

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