Skip to main content
Home » Außenwirtschaftsrecht – „Mitarbeiterscreenings“

Außenwirtschaftsrecht – „Mitarbeiterscreenings“

By 03/02/2015Februar 14th, 2023Aktuelles

Vor etlichen Tagen beschäftigten sich Regina Reitsamer und Richard Wiens in den  Salzburger Nachrichten detailliert recherchiert in dem Artikel “Firmen durchleichten ihre Mitarbeiter” mit der Überprüfung von Mitarbeitern anhand von Terrorismuslisten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in Österreich nicht eindeutig geklärt, aber es gibt Anhaltspunkte, die ich im heurigen „Österreichischen Außenhandel-Jahrbuch“ einer rechtlichen Prüfung unterzogen habe, die ich nachstehend zusammenfassen darf:

Auch in der rechtsanwaltlichen Praxis kommt die Frage, ob das Screening von Mitarbeitern im Sinne einer Sicherheitsüberprüfung erlaubt, ja sogar geboten ist, immer häufiger vor. Sie ist gar nicht so einfach zu beantworten.

Betrachtet man sie aus einer außenwirtschaftsrechtlichen Position, der öffentliche Sicherheitsinteressen immanent sind, ist sie zu bejahen. Folgt man vor allem Vertretern der Arbeitnehmer, die datenschutzrechtliche Aspekte in den Vordergrund rücken, ist die Frage der Notwendigkeit oder gar Erlaubtheit derartiger Mitarbeiterscreenings fraglich.

In jedem Fall geht es bei derartigen Screenings einerseits darum, keine Personen zu beschäftigen, die in einer Terrorismusliste „gelistet“ sind und damit der Übertretung des Verbots vorzubeugen, diesen Personen direkt oder indirekt Gelder oder andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Andererseits soll damit sichergestellt werden, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen eines Unternehmens ausschließlich verlässliche und zuverlässige Dienstnehmer tätig sind.

Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser spannenden Frage existiert in Österreich noch nicht. Blickt man über die Grenzen nach Deutschland, fällt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 ins Auge.

In dieser Entscheidung hält der deutsche Bundesfinanzhof solche Screenings zur Überprüfung von Dienstnehmern anhand der Terrorismuslisten für zulässig. Den Argumenten, dass es dadurch zu Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen kommen würde, erteilte er eine klare Absage. Konkret meinte der Bundesfinanzhof, dass es datenschutzrechtlich nicht unzulässig wäre, die Daten von Mitarbeitern mit den Namen der Terrorismuslisten zu vergleichen. Würde man davon ausgehen, so der Bundesfinanzhof weiter, käme dies „einem an Arbeitgeber mit Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich gerichteten Verbot gleich, das für jedermann zugängliche Amtsblatt (Anm.: der Europäischen Union) einzusehen und aus diesem Informationen über in unionsrechtlichen Verordnungen“ enthaltenen Verbote zu gewinnen. Mit diesem Verbot, so der Bundesfinanzhof weiter, würde es zu einem Verbot kommen, „sich über gesetzlich bestehende Verbote zu informieren, was zweifellos ein absurdes Ergebnis wäre.

Eine Verletzung schützenswerter Interessen von Mitarbeitern erkennt der Bundesfinanzhof dadurch nicht. Er meint sogar, dass das Verlangen eines Dienstgebers, einen Strafregisterauszug beizubringen, weitaus mehr offenbart, als für eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. Geht es beim Mitarbeiterscreening doch bloß um einen „Namensabgleich“.

Die Rechtsprechung aus Deutschland lässt sich freilich nicht immer eins zu eins auf Österreich ummünzen. Beim Mitarbeiterscreening geht es meines Erachtens aber nicht darum, Menschen auf Terrorismusverdacht zu überprüfen. Meines Erachtens geht es hierbei um die Sicherstellung, dass kein „Embargobruch“ begangen und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Daraus folgt, dass wohl mit guten Gründen argumentiert werden kann, dass Mitarbeiterscreenings auch in Österreich zulässig sind. Dies zumindest dann, wenn sich diese tatsächlich bloß auf einen Datenabgleich beschränken.

Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M.

Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M. hat nach seiner Reife- und Diplomprüfung an der HBLA Ursprung in Elixhausen das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Er ist glücklich verheirateteter Vater zweier Töchter. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Wolfgang Gappmayer Lektor an der Fachhochschule des BFI Wien und Vorstandsmitglied des Weissen Rings (des Vereins „Weisser Ring“, gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten).

Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Margaretenstraße 22/12
1040 Wien

Mobil: +43 650 2404 812
Telefon: +43 1 585 65 11
Fax: +43 1 585 65 11 20
E-Mail: office@gappmayer.at