Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Ausfuhrverantwortliche im Außenwirtschaftsrecht

Anders als in Deutschland spricht man in Österreich – zumindest wenn man den Begriff als gesetzlichen Terminus technicus verwenden möchte – nicht von Ausfuhrverantwortlichen sondern von verantwortlichen Beauftragten. Diese Personen tragen eine sehr große Verantwortung im Unternehmen, haben sie doch letztlich dafür Sorge zu tragen, dass außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen in Unternehmen eingehalten werden. Dementsprechend dürfen nur „verlässliche“ Personen die Tätigkeit von verantwortlichen Beauftragten ausüben.

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Publikation – Das österreichische Außenwirtschaftsrecht

Der grenzüberschreitende Handel mit Gütern und Waren sowie die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich keinen behördlichen Beschränkungen. Lediglich dann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen, können Staaten das Recht, derartige Vorgänge durchführen zu dürfen, einschränken. Als derartige Gründe kommen – bloß beispielhaft – die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, das friedliche Zusammenleben der Nationen oder die Hintanhaltung terroristischer Aktivitäten in Frage.