Skip to main content
Home » VwGH – „Einmaligkeit“ der Zollschuldentstehung

VwGH – „Einmaligkeit“ der Zollschuldentstehung

By 07/10/2013Oktober 15th, 2019Aktuelles

Vor wenigen Wochen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung eines Zollverfahrens und der unrichtigen Anwendung von Bestimmungen des Zollschuldentstehungsrechts auch mit dem sogenannten Grundsatz der „Einmaligkeit“ im Zollschuldentstehungsrecht auseinanderzusetzen.

Dieser Grundsatz besagt im Wesentlichen, dass für eine Ware immer nur einmal ein Zollschuldentstehungstatbestand verwirklicht werden kann. Dementsprechend hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wie folgt fest:

Da die Zollunion einer doppelten Belastung ein und derselben Ware durch Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die auf Grund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine weitere Zollschuld entstehen lassen […].

Dieser Leitgedanke des Zollschuldentstehungsrechts ist aus unterschiedlichen Gesichtspunkten von nicht unerheblicher Praxisrelevanz. Zunächst ist freilich nicht unwesentlich, dass es zu keiner (weiteren) Zollschuld „kommt“, wenn diese bereits einmal entstanden ist. Gerade auch im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK und Art 204 ZK kann dieser Grundsatz von wesentlicher Bedeutung sein. Heilungstatbestände sind etwa bei der Zollschuldentstehung wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art 203 ZK, anders als bei der Zollschuldentstehung wegen Verfehlungen nach Art 204 ZK nicht vorgesehen. Dementsprechend kann die genaue Prüfung im Einzelfall, ob der Entziehungshandlung zeitlich eine Verfehlung vorangegangen ist, mitunter essentiell sein, um die Möglichkeiten der Heilung möglicherweise in Anspruch nehmen zu können.

Nicht unbeachtet bleiben darf aber, dass Handlungen, die nacheinander gesetzt werden, zur mehrfachen Entstehung von Einfuhrabgaben führen können.

Siehe auch
RIS – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.2013 (2011/16/0191)

Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M.

Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M. hat nach seiner Reife- und Diplomprüfung an der HBLA Ursprung in Elixhausen das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Er ist glücklich verheirateteter Vater zweier Töchter. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Wolfgang Gappmayer Lektor an der Fachhochschule des BFI Wien und Vorstandsmitglied des Weissen Rings (des Vereins „Weisser Ring“, gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten).

Dr-Wolfgang-Gappmayer-Rechtsanwalt-Wien

Margaretenstraße 22/12
1040 Wien

Mobil: +43 650 2404 812
Telefon: +43 1 585 65 11
Fax: +43 1 585 65 11 20
E-Mail: office@gappmayer.at